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Kindergelderhöhung ist ein Tropfen auf dem heißen Stein!

Der Familienbund der Katholiken kritisiert die geplante Erhöhung des Kindergeldes als Tropfen auf dem heißen Stein. „Die Minierhöhung des Kindergeldes um 2 Euro und die Anpassung des steuerlichen Kinderfreibetrages sind nicht mehr als ein Pflichtprogramm. Auch die überfällige Reform des Kinderzuschlags wird wieder nicht angepackt, “ sagte der Vorsitzende des Familienbundes in Unterfranken, Michael Kroschewski (Marktheidenfeld), zu den Ergebnissen der Koalitionsverhandlungen.

„Nach wie vor sind vor allem Familien mit mehreren Kindern und noch mehr die Alleinerziehenden besonders von Armut betroffen. Es ist also dringend notwendig, die wirtschaftliche Basis der Familien zu stärken. Familien müssen bei Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung finanziell entlastet werden.“

Der Familienbund fordert grundsätzlich die Anhebung des Kinderfreibetrages auf das Niveau der Erwachsenen. Das Kindergeld muss zudem auf das Niveau der maximalen Wirkung des Kinderfreibetrages angehoben werden, damit einkommensschwächere Familien nicht benachteiligt werden.

Die geplante Erhöhung des Kinderzuschlages um 10 Euro im Monat ist zwar eine wichtige Maßnahme, geht jedoch nicht weit genug. Dietmar Schwab (Hettstadt), stellvertretender Vorsitzender ergänzt: „Der Familienbund fordert schon lange, das Antragsverfahren des Kinderzuschlages zu vereinfachen und die Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen abzuschaffen, insbesondere die sogenannte „Abbruchkante“.

Dagegen begrüßt der Familienbund ausdrücklich die geplante Reform des Unterhaltsvorschusses. Die Anhebung der Altersgrenze auf 18 Jahre und die Abschaffung des Höchstbezugsdauer sind eine effektive Unterstützung Alleinerziehender, führt Elke Flörchinger aus, Vorstandsmitglied des FDK aus Aschaffenburg. Da viele Alleinerziehende mit ihren Kindern in prekären Verhältnissen leben, ist der Ausbau der Leistung ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Kinderarmut. Allerdings fordert der Familienbund, das Kindergeld in Zukunft nur noch hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Dies entspräche der Regelung im Unterhaltsrecht und der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt.